Am 25. Mai 2018 trat die neue EU-DSGVO in Kraft, welche immer noch verheerend für Unsicherheiten im Marketingbereich sorgt. Welche Kunden dürfen auf welchen Wegen kontaktiert werden und bei welchen Mitteln handelt es sich bereits um einen Verstoß des Gesetzes? Welche Maßnahmen zur Neukundengewinnung sind noch erlaubt? Der folgende Beitrag schildert, was aktuell genehmigt ist.
Die DSGVO regelt, ob die Datenverarbeitung zulässig ist oder eben nicht. Demnach dürfen keine personenbezogenen Daten von Kunden oder potenziellen Kunden in der eigenen Datenbank festgehalten werden, es sei denn es ist schriftlich durch ein Einverständnis des Kunden nachweisbar. Neue Dokumentations-, Organisations- und Transparenzpflichten sollen dazu beitragen, dass Unternehmen sich deutlich mehr mit datenschutzrechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen. Dies trägt nicht nur dazu bei, dass präventiv gehandelt wird und dem Unternehmen eine bessere und relevantere Übersicht über die Kunden und Adressaten ermöglicht wird, sondern es schafft dem Gesetzgeber auch eine bessere Kontrolle.
Grundsätzlich dürfen dem Kunden nur noch mit seinem Einverständnis zur Verarbeitung seiner Daten Werbeinhalte per Email zugeschickt werden. Viele Unternehmen regeln dies durch Newsletter. DOI-Verfahren sind besonders empfehlenswert, da das Unternehmen somit jederzeit Zugriff auf das Einverständnis des Kunden hat. Genauso muss aber für die Seite des Kunden versichert sein, dass dieser jederzeit vom Newsletter abspringen kann und das Einverständnis lösen kann. Achten Sie darauf, dass die Kästchen zur Einstimmung des Newsletters nicht vorangekreuzt sind. Die eigene Handlung des Kunden ist dringend erforderlich. Nach einer Dienstleistung oder einem Kauf dürfen Sie dem Kunden ebenfalls Werbemails zuschicken, sofern Sie diesem aufzeigen, dass er jederzeit vom Newsletter zurücktreten darf.
Um neue Adressen potenzieller Kunden zu erlangen, gibt es einige Dinge zu beachten.
Sofern Sie diesem eine E-Mail zukommen lassen möchten, müssen Sie beachten, dass Sie nie willkürlich E-Mails verschicken dürfen. Nur an einzelne Adressen von Kunden, die ein berechtigtes Interesse aufzeigen, dürfen Sie diese versenden und auch nur mit beigefügtem Link zur eigenen Datenschutzerklärung. Auch müssen Sie den Grund für die Kontaktaufnahme schildern.
Leichter ist der Kontakt über den telefonischen Weg. Potenzielle Kunden dürfen Sie sorglos anrufen, dies fällt nicht unter die DSGVO. Möchten Sie den Kontakt allerdings in Ihrer Datenbank speichern, so müssen Sie vorher fragen, ob der Kunde den Newsletter erhalten will und nur wenn er einwilligt, dürfen Sie die Kontaktdaten anschließend aufnehmen.
Persönliches Networking mittels Visitenkarten ist erlaubt, da bei der Aufnahme der Karte ja bereits ein Interesse gezeigt wird. Sie dürfen einzelne Adressen persönlich kontaktieren.
Auch Social Media liefert einfache Wege zur Gewinnung neuer Kunden. Auch hier gilt die Regel, dass nach dem Erstkontakt eine Zustimmung für die Kontaktpflege oder eine Zusendung des Newsletters vorliegen muss.